3c). Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung würde nun aber gerade dazu führen, dass die Besteuerung der hier in Frage stehenden ausserordentlichen Erträge nicht vollumfänglich gewährleistet wäre. Mithin blieben vorliegend gerade diejenigen Kapitalgewinne unbesteuert bzw. würden bloss zur Hälfte steuerlich erfasst, welche auf die in den Geschäftsjahren 1992/93 und 1993/94 auf den veräusserten Stockwerkeigentumseinheiten zusätzlich entstandenen stillen Reserven zurückzuführen sind.