Inwiefern aus dieser Bestimmung abgeleitet werden kann, dass die von der Beschwerdeführerin in den Geschäftsjahren 1992/93 und 1993/94 aus Liegenschaftsveräusserungen erzielten Kapitalgewinne nur soweit einer Sonderbesteuerung unterworfen sind, als sie auf die Realisierung von vorbestehenden stillen Reserven zurückzuführen sind, ist nicht ersichtlich. So besteht denn auch Sinn und Zweck dieser Regelung gerade darin, die Besteuerung von ausserordentlichen Erträgen im Rahmen des Wechsels im Steuerregime sicherzustellen bzw. die Nichterfassung oder bloss hälftige Erfassung solcher Erträge zu verhindern (vgl. Erw. 3c).