206 Abs. 3 DBG u.a. Kapitalgewinne gehören - einer Sondersteuer unterliegen, soweit sie nicht zur Abdeckung von verrechenbaren Verlusten verwendet werden. Inwiefern aus dieser Bestimmung abgeleitet werden kann, dass die von der Beschwerdeführerin in den Geschäftsjahren 1992/93 und 1993/94 aus Liegenschaftsveräusserungen erzielten Kapitalgewinne nur soweit einer Sonderbesteuerung unterworfen sind, als sie auf die Realisierung von vorbestehenden stillen Reserven zurückzuführen sind, ist nicht ersichtlich.