(...) a) (...) b) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass nur diejenigen stillen Reserven der Sondersteuer nach Art. 206 DBG unterliegen, die einerseits bei Beginn der Veranlagungsperiode 1993/94 (d.h. per 1.7.1992) bereits bestanden haben und andererseits in der Bemessungslücke aufgelöst worden sind. Sie beruft sich hierbei u.a. auf das Urteil des Verwaltungsgerichts in Sachen T. AG vom 30. Juli 1997. Art. 206 Abs. 2 DBG sieht vor, dass in den Geschäftsjahren der Kalenderjahre 1993 und 1994 erzielte, ausserordentliche Erträge - wozu gemäss Art. 206 Abs. 3