206 Abs. 2 DBG sicherzustellen. Die durch die Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 1993/94 aus der Veräusserung von Stockwerkeigentumsgrundstücken in Z realisierten Kapitalgewinne sind denn auch gestützt auf die gemachten Ausführungen als ausserordentliche Erträge im Sinne dieser Norm zu qualifizieren. Die Veranlagungsbehörde hat demnach auf diesen Erträgen zu Recht eine Sondersteuer erhoben, womit sich die Beschwerde in diesem Punkte als unbegründet erweist und folglich abzuweisen ist. 4. - Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Steuerbehörde vorgenommene Sondersteuerveranlagung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht. (...) a) (...) b)