Insofern kann auch nicht gesagt werden, dass die aus dem Wechsel des Steuerregimes allenfalls resultierende Nichterfassung bzw. bloss hälftige Erfassung der hier fraglichen Kapitalgewinne im Lichte des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu keiner Verfälschung der Steuerlast führen würde. Es erweist sich nach dem Gesagten vielmehr als angezeigt, die einmalige Erfassung derselben und damit die Besteuerung der über Jahre akkumulierten Reserven im Rahmen der Sondersteuerveranlagung gemäss Art. 206 Abs. 2 DBG sicherzustellen.