Bis zu den vorliegend in Frage stehenden Veräusserungsgeschäften haben demnach derartige Geschäfte überhaupt nicht und damit schon gar nicht regelmässig (d.h. in jeder oder wenigstens fast in jeder Periode) stattgefunden. Insofern kann auch nicht gesagt werden, dass die aus dem Wechsel des Steuerregimes allenfalls resultierende Nichterfassung bzw. bloss hälftige Erfassung der hier fraglichen Kapitalgewinne im Lichte des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu keiner Verfälschung der Steuerlast führen würde.