Hat die Beschwerdeführerin nun offenbar, nachdem die Beteiligungen an ihr die Hand gewechselt hatten, im Verlaufe des Geschäftsjahres 1993/94 damit begonnen, weitere Grundstücke zu erwerben, zu überbauen und hernach die Wohnungen in Form von Stockwerkeigentum zu veräussern, kann dies für die Beurteilung der vorliegend in Frage stehenden Erträge als ordentliche oder ausserordentliche keine Rolle spielen. Dies ändert nämlich nichts daran, dass das hier relevante Aktivum von der Steuerpflichtigen seit deren Gründung über Jahre gehalten wurde, die daraus resultierenden Mietzinseinnahmen bis ins Geschäftsjahr 1993/94 (neben dem Zinsertrag auf betrieblichen Aktiven) ihre einzige Ertragsquelle