vgl. auch KS Nr. 4 der Eidg. Steuerverwaltung zur VO-JP vom 26.11.1992, Erläuterungen zu Art. 3 VO-JP). Hat die Beschwerdeführerin nun offenbar, nachdem die Beteiligungen an ihr die Hand gewechselt hatten, im Verlaufe des Geschäftsjahres 1993/94 damit begonnen, weitere Grundstücke zu erwerben, zu überbauen und hernach die Wohnungen in Form von Stockwerkeigentum zu veräussern, kann dies für die Beurteilung der vorliegend in Frage stehenden Erträge als ordentliche oder ausserordentliche keine Rolle spielen.