Im Übrigen schliessen sich das geschäftsplanmässige Vorgehen und die Ausserordentlichkeit nicht aus, weshalb auch ein Ereignis, das innerhalb der Verfolgung des statutarischen Geschäftszwecks stattgefunden hat, (ausnahmsweise) ausserordentlicher Natur im steuergesetzlichen Sinne sein kann. So hängt gerade die Realisation stiller Reserven auf dem Umlaufvermögen stets mit der statutarischen Geschäftstätigkeit zusammen, ohne jedoch notwendigerweise das Prädikat der Ordentlichkeit zu erlangen. Zu denken ist hierbei etwa an Aufwertungsgewinne auf Wertschriften oder an (einmalige) Buchgewinne auf Waren (StE 1999 B 74.31.1 Nr. 3, S. d, Erw. 3a/bb; vgl. auch KS Nr. 4 der Eidg.