Diese Qualifikation trifft nach dem Gesagten insbesondere für das Grundstück Nr. 1, GB Z, nicht zu - und nur dieses Grundstück ist vorliegend von Relevanz, stehen doch im hier zu beurteilenden Sachverhalt lediglich Erträge zur Diskussion, die auf die Veräusserung dieses Grundstücks bzw. der darauf gebildeten Stockwerkeigentumseinheiten zurückzuführen sind. Im Übrigen schliessen sich das geschäftsplanmässige Vorgehen und die Ausserordentlichkeit nicht aus, weshalb auch ein Ereignis, das innerhalb der Verfolgung des statutarischen Geschäftszwecks stattgefunden hat, (ausnahmsweise) ausserordentlicher Natur im steuergesetzlichen Sinne sein kann.