Der Beschwerdeführerin ist denn auch nicht zu folgen, wenn sie in diesem Zusammenhang von Liegenschaften als (dem Umlaufvermögen zuzuordnende) Handelswaren spricht und daraus die Ordentlichkeit der aus den Grundstückverkäufen erzielten Erträge ableiten will. Diese Qualifikation trifft nach dem Gesagten insbesondere für das Grundstück Nr. 1, GB Z, nicht zu - und nur dieses Grundstück ist vorliegend von Relevanz, stehen doch im hier zu beurteilenden Sachverhalt lediglich Erträge zur Diskussion, die auf die Veräusserung dieses Grundstücks bzw. der darauf gebildeten Stockwerkeigentumseinheiten zurückzuführen sind.