1 und 2, beide GB Z) und die Vereinnahmung der aus deren Vermietung fliessenden Mieteinnahmen beschränkt. Diese beiden Grundstücke sind denn auch als dem Unternehmen über einen langen Zeitraum dienende Sachanlage zu qualifizieren und damit dem Anlagevermögen der Steuerpflichtigen zuzuordnen (Käfer, Berner Kommentar, N 343 zu Art. 958 OR). Folgerichtig sind sie von der Beschwerdeführerin jeweils auch unter dem Anlagevermögen bilanziert worden. Werden Gegenstände im Anlagevermögen gehalten und erst Jahre nach ihrem Erwerb veräussert, stellt dies ein Indiz dafür dar, dass es sich bei den daraus erzielten Kapitalgewinnen um ausserordentliche Erträge handelt.