Steuerlich massgeblich sind primär die faktischen Verhältnisse; immerhin vermag der statutarisch festgelegte Gesellschaftszweck ein Indiz abzugeben (Nold, Die zeitliche Bemessung des Gewinns im Unternehmungssteuerrecht, Bern 1984, S. 114 mit Verweis auf BGE 102 Ia 242). Was nun die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Beschwerdeführerin anbelangt, besass diese - wie sich ergeben hat - seit ihrer Gründung anno 19.. über Jahre hinweg lediglich das mit vier Mehrfamilienhäusern überbaute Grundstück Nr. 1 sowie das Grundstück Nr. 2, beide GB Z. Vor dem Geschäftsjahr 1993/94 fanden keinerlei Käufe und Verkäufe von Liegenschaften statt;