Hierzu gilt festzuhalten, dass das normale wirtschaftliche Tätigkeitsfeld bei Gesellschaften in der Regel durch den Gesellschaftszweck bestimmt wird, der sich bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus den Statuten ergibt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewinn der normalen Geschäftstätigkeit einer Unternehmung entstammt, kommt es jedoch weniger auf die statutarische Zweckbestimmung der Gesellschaft als auf deren tatsächliche Tätigkeit an. Steuerlich massgeblich sind primär die faktischen Verhältnisse;