Bei der Realisation von Wertzuwachsgewinnen bzw. Zwangsreserven auf Handelswaren, wozu eben gerade Liegenschaften einer Immobiliengesellschaft gehörten, handle es sich nie um ausserordentliche Erträge, da Handelswaren per Definition schon der Verfolgung des Gesellschaftszweckes dienen und somit aus Sicht der Unternehmung gar nie ausserordentlichen Charakter aufweisen könnten. Hierzu gilt festzuhalten, dass das normale wirtschaftliche Tätigkeitsfeld bei Gesellschaften in der Regel durch den Gesellschaftszweck bestimmt wird, der sich bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus den Statuten ergibt.