Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre statutarische Zweckbestimmung und macht im Wesentlichen geltend, dass die fraglichen Kapitalgewinne im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit angefallen und damit keiner Sonderbesteuerung zu unterwerfen seien. Bei der Realisation von Wertzuwachsgewinnen bzw. Zwangsreserven auf Handelswaren, wozu eben gerade Liegenschaften einer Immobiliengesellschaft gehörten, handle es sich nie um ausserordentliche Erträge, da Handelswaren per Definition schon der Verfolgung des Gesellschaftszweckes dienen und somit aus Sicht der Unternehmung gar nie ausserordentlichen Charakter aufweisen könnten.