Noch während dieses Geschäftsjahres sind davon - unter Einbezug der vier Veräusserungsgeschäfte, welche die Vorinstanz der Folgeperiode 1994/95 zugeordnet hat - 14 Einheiten verkauft worden. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre statutarische Zweckbestimmung und macht im Wesentlichen geltend, dass die fraglichen Kapitalgewinne im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit angefallen und damit keiner Sonderbesteuerung zu unterwerfen seien.