Dieses Grundstück ist denn auch - neben dem unbebauten Grundstück Nr. 2, ebenfalls GB Z - in der Folge in das Eigentum der Beschwerdeführerin übergegangen. Wie ihren bei den Akten liegenden Erfolgsrechnungen der Jahre 1980/81 bis 1992/93 entnommen werden kann, beschränkte sich ihre Tätigkeit auf die Verwaltung und Vermietung dieser vier Mehrfamilienhäuser in Z und ihre Haupteinnahmequelle bestand mithin über all die Jahre in daraus resultierenden Mietzinserträgen. Insbesondere wurden während dieser Zeit keinerlei neue Objekte erworben oder verkauft. Im Jahre 1993 gingen sämtliche Aktien der A AG mit Wirkung per 30. Juni 1993 an P über bzw. wurden von diesem käuflich erworben.