206 DBG, insbes. N 31-34). f) Der statutarische Zweck der Beschwerdeführerin ist der Erwerb, die Überbauung, die Verwaltung, Vermietung, Verpachtung und Veräusserung von Liegenschaften aller Art sowie die Übernahme der Verwaltung ganzer Vermögen und die Beteiligung an anderen Unternehmungen. Wie ihren Gründungsstatuten weiter entnommen werden kann, beabsichtigte sie, von der einfachen Gesellschaft Konsortium A das Grundstück Nr. 1, GB Z, mit vier im Entstehen begriffenen Mehrfamilienhäusern zum Preise von Fr. 15000000 zu erwerben. Dieses Grundstück ist denn auch - neben dem unbebauten Grundstück Nr. 2, ebenfalls GB Z - in der Folge in das Eigentum der Beschwerdeführerin übergegangen.