Denn wenn und insoweit eine solche hinsichtlich der betreffenden Aktiven oder Passiven regelmässig und in entsprechender Höhe erfolgte, ist eine Verfälschung der Steuerlast nicht bzw. nicht schrankenlos erkennbar, falls im Rahmen des Wechsels im Steuerregime in der letzten Steuerperiode Kapitalgewinne entstehen, welche keinen Eingang in die ordentliche Bemessung gefunden haben. Nur mit dieser wichtigen, unerlässlichen Einschränkung kann die Realisierung stiller Reserven - sei sie echt, buchmässig oder steuersystematisch - als ausserordentlicher Ertrag im Sinne des Steuerrechts gelten (vgl. StE 1999 B 74.31.1 Nr. 3, S. d, Erw. 3a/bb; vgl. auch Weber, a.a.O., N 27 f. zu Art. 206 DBG, insbes.