Nach dem Gesagten bildet die Auflösung stiller Reserven demnach zwar ein notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Element der Ausserordentlichkeit des Ertrages. Denn wenn und insoweit eine solche hinsichtlich der betreffenden Aktiven oder Passiven regelmässig und in entsprechender Höhe erfolgte, ist eine Verfälschung der Steuerlast nicht bzw. nicht schrankenlos erkennbar, falls im Rahmen des Wechsels im Steuerregime in der letzten Steuerperiode Kapitalgewinne entstehen, welche keinen Eingang in die ordentliche Bemessung gefunden haben.