Würde eine Bemessungslücke anerkannt, wären Manipulationen unvermeidlich. Der Gesetzgeber will daher durch die Schlussabrechnung über die stillen Reserven bei der Sondersteuer verhindern, dass sich die steuerpflichtigen juristischen Personen Steuervorteile verschaffen, indem sie bei der Umstellung auf die Gegenwartsbemessung die Auflösung stiller Reserven in die Bemessungslücke verlagern (vgl. zum Ganzen: Urteil K. AG vom 14.3.2000, in: StE 2000 B 74.31.1 Nr. 4, Erw. 5 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Nach dem Gesagten bildet die Auflösung stiller Reserven demnach zwar ein notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Element der Ausserordentlichkeit des Ertrages.