206 Abs. 2 DBG soll mithin eine missbräuchliche Ausnutzung der Bemessungslücke für die steuerfreie Auflösung von stillen Reserven verhindern, entstehen doch ausserordentliche Gewinne gerade bei der Realisierung von im Unternehmen ruhenden stillen Reserven. So zeichnen sich denn auch die in Art. 206 Abs. 3 DGB erwähnten, zur Auflösung stiller Reserven führenden Vorkehren - seien es nun Kapitalveräusserungen an sich oder Vorkehren buchhalterischer Art - dadurch aus, dass sie in zeitlicher Hinsicht der freien Disposition des Steuerpflichtigen unterliegen. Würde eine Bemessungslücke anerkannt, wären Manipulationen unvermeidlich.