sicherzustellen ist. Genau diese Sicherstellung der steuerlichen Erfassung von ausserordentlichen Erträgen bezweckt denn auch Art. 206 Abs. 2 DBG. Wie bereits ausgeführt wurde, besteht der Sinn und Zweck dieser Bestimmung nämlich gerade darin, ausserordentliche, in der zweijährigen Übergangsperiode erzielte Erträge steuerlich zu erfassen, um zu verhindern, dass diese in eine allfällige Bemessungslücke fallen bzw. im Durchschnitt der zweijährigen Bemessungsperiode nur zur Hälfte erfasst werden. Die Regelung von Art. 206 Abs. 2