Entscheidend ist diesbezüglich vielmehr, ob der ertragssteuerwirksame Vorgang unter dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Bemessungsgrundlage verfälscht, die aus gesetzessystematischen Gründen mehrfach der Steuer zugrunde zu legen ist oder überhaupt nie Eingang in die ordentliche Besteuerung findet. Demnach sind steuerlich in diesem Zusammenhang all jene Faktoren als ausserordentlich zu verstehen, welche das Betriebsergebnis im Lichte des Leistungsfähigkeitsprinzips dort erheblich (positiv oder negativ) verzerren, wo eine Umrechnung erforderlich ist oder ein mehrmaliger Heranzug Platz greift bzw. wo eine einmalige Erfassung