Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Aufl., Basel 1982, N 147 f. zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt). Weiter unbestritten ist denn auch, dass mit dem Verkauf der Stockwerkeigentumseinheiten die darauf ruhenden stillen Reserven offengelegt bzw. realisiert worden sind. e) Wie das Verwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2000 i.S. K. AG betreffend die kantonalen Steuern festgehalten hat, sind ausserordentliche Erträge gemäss Art. 206 Abs. 2 und 3 DBG (bzw. gemäss § 181quater Abs. 3 der bis 31.12.2000 in Kraft stehenden Fassung des Steuergesetzes) weiter regelmässig dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht wie die gewöhnlichen Geschäftsgewinne im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit anfallen.