3d u. 3f). Die von der Beschwerdeführerin aus dem Verkauf von Stockwerkeigentumseinheiten in den Geschäftsjahren 1992/93 und 1993/94 erzielten Erlöse sind unbestrittenermassen als Kapitalgewinne zu qualifizieren, mithin als Vermögenszugänge, die der Eigentümer von beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder der Inhaber von Rechten oder anderen nicht körperlichen Vermögenswerten dadurch erzielt, dass er diese Vermögensgegenstände veräussert oder verwertet. Der Kapitalgewinn bei buchführungspflichtigen Unternehmen besteht dabei im Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem Veräusserungserlös des Vermögensgegenstandes (Känzig, Wehrsteuer, [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Aufl.