Die besondere Jahressteuer nach Art. 43 BdBSt erfasst demnach nicht nur Kapitalgewinne auf dem Anlagevermögen, sondern alle eigentlichen Kapital- (und Wertzuwachs-) Gewinne, also auch solche einer buchführungspflichtigen Unternehmung, die durch Realisierung stiller Reserven auf Umlaufvermögen erzielt werden. Das Bundesgericht schloss daher darauf, dass als ausserordentliche Erträge nach Art. 206 Abs. 3 DBG sämtliche (Kapital-) Gewinne der separaten Jahressteuer unterliegen, die auf die Auflösung stiller Reserven zurückzuführen sind und zwar unabhängig davon, ob sie auf Anlage- oder Umlaufvermögen realisiert werden (vgl. ASA 69,801 ff. Erw. 3d u. 3f).