Lehre und Rechtsprechung zu Art. 43 BdBSt gehen davon aus, dass der bei der Schlussabrechnung zu erhebenden Steuer nicht nur die bei der Aufgabe oder Veräusserung der Unternehmung erzielten Liquidationsgewinne unterliegen, sondern alle in der Berechnungs- und Veranlagungsperiode realisierten Reserven, die sonst wegen der Bemessungslücke unversteuert blieben, d.h. auch solche, die mit der eigentlichen Liquidation nicht unmittelbar zusammenhängen. Die besondere Jahressteuer nach Art.