So hält denn auch die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrem Kreisschreiben vom 26. November 1992 zu der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei juristischen Personen (SR 642.117.2; VO-JP) fest, dass für die Unterscheidung zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Faktoren grosso modo die bisherige Praxis bezüglich Art. 53 Abs. 2 BdBSt herangezogen werden könne, wie sie für die Besteuerung von Liquidationsgewinnen gelte (vgl. Erläuterungen zu Art. 3 VO-JP).