Um eine solche ungenügende steuerliche Erfassung von ausserordentlichen Erträgen zu verhindern, hat der Gesetzgeber eine besondere Form einer Schlussabrechnung zufolge Systemwechsels geschaffen, indem eine Sonderveranlagung greift. Die ausserordentlichen Erträge werden mithin nicht zusammen mit dem übrigen Gewinn bei der ordentlichen Veranlagung, sondern mit einer gesonderten Jahressteuer erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28.1.1999 i.S. X. Holding AG, in: ASA 69,797 Erw. 3c mit Hinweisen).