Zum andern soll verhindert werden, dass solche Gewinne im Durchschnitt der zweijährigen Bemessungsperiode nur zur Hälfte erfasst werden, was dann zuträfe, wenn die bei der Differenzbesteuerung nach altem Recht ermittelte Steuer der Jahre 1993/94 höher wäre als der nach neuem Recht für das Jahr 1995 ermittelte Betrag. Um eine solche ungenügende steuerliche Erfassung von ausserordentlichen Erträgen zu verhindern, hat der Gesetzgeber eine besondere Form einer Schlussabrechnung zufolge Systemwechsels geschaffen, indem eine Sonderveranlagung greift.