Zum einen soll ausgeschlossen werden, dass solche als ausserordentlich erscheinenden und bezeichneten Erträge in eine Bemessungslücke fallen und steuerlich nicht erfasst werden, was dann der Fall wäre, wenn die im Rahmen des Differenzsteuerverfahrens gemäss Art. 206 Abs. 1 DBG vorgenommene Vergleichsveranlagung eine nach neuem Recht höhere Steuer zeitigt. Zum andern soll verhindert werden, dass solche Gewinne im Durchschnitt der zweijährigen Bemessungsperiode nur zur Hälfte erfasst werden, was dann zuträfe, wenn die bei der Differenzbesteuerung nach altem Recht ermittelte Steuer der Jahre 1993/94 höher wäre als der nach neuem Recht für das Jahr 1995 ermittelte Betrag.