206 Abs. 2 DBG zu fragen. c) Der Sinn und Zweck von Art. 206 Abs. 2 DBG besteht darin, zu verhindern, dass bestimmte Gewinne aus Gründen des Systemwechsels in der Besteuerung der juristischen Personen nicht bzw. lediglich teilweise fiskalisch erfasst werden, obgleich sich dies sachlich nicht rechtfertigen liesse. Zum einen soll ausgeschlossen werden, dass solche als ausserordentlich erscheinenden und bezeichneten Erträge in eine Bemessungslücke fallen und steuerlich nicht erfasst werden, was dann der Fall wäre, wenn die im Rahmen des Differenzsteuerverfahrens gemäss Art. 206 Abs. 1 DBG vorgenommene Vergleichsveranlagung eine nach neuem Recht höhere Steuer zeitigt.