206 DBG). Auch in der Botschaft vom 25. Mai 1983 zu den Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer wird dazu lediglich ausgeführt, weshalb es sich als notwendig erweist, die ausserordentlichen Erträge mit einer gesonderten Jahressteuer zu erfassen, ohne jedoch den Begriff an sich näher zu umschreiben (vgl. BBl 1983 III S. 152 u. 238). Lässt sich nun aber die Begriffsbedeutung weder gestützt auf das Gesetz selbst noch aufgrund der Materialien hinreichend klären, so ist für die Begriffsbestimmung weiter nach Sinn und Zweck der Sondersteuerveranlagung gemäss Art. 206 Abs. 2 DBG zu fragen.