Das Gesetz begnügt sich mithin damit, die vier möglichen Formen von ausserordentlichen Erträgen, die einer Sonderbesteuerung unterliegen, in abschliessender Weise aufzuzählen (Weber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 26 zu Art. 206 DBG).