Wie dem Wortlaut von Art. 206 Abs. 3 DBG zu entnehmen ist, gelten als ausserordentliche Erträge erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen. Das Gesetz begnügt sich mithin damit, die vier möglichen Formen von ausserordentlichen Erträgen, die einer Sonderbesteuerung unterliegen, in abschliessender Weise aufzuzählen (Weber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 26 zu Art.