(...) 2. - (...) 3. - Betreffend die von der Steuerbehörde gestützt auf Art. 206 Abs. 2 DBG vorgenommene Sondersteuerveranlagung bestreitet die Beschwerdeführerin, dass diese zu Recht erfolgt sei. Sie macht geltend, dass es sich bei den von ihr in den Geschäftsjahren 1992/93 sowie 1993/94 aus Liegenschaftsveräusserungen erzielten Kapitalgewinnen um keine ausserordentlichen Erträge im Sinne der genannten Norm handelt, die mit einer Sondersteuer zu erfassen wären. a) (...) b) Wie dem Wortlaut von Art.