In Bezug auf am 1. Januar 1995 noch nicht oder noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuern früherer Jahre gelten sodann die materiellrechtlichen Bestimmungen des BdBSt weiter (Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 3 zu Art. 201 DBG). Damit gilt für die Steuerveranlagungen bis und mit der Steuerperiode 1993/94 noch das alte Recht des BdBSt, während im Formellen grundsätzlich die Regelung des DBG greift. Soweit demnach vorliegend Transaktionen zur Diskussion stehen, die den Kalenderjahren 1993 und 1994 zuzurechnen sind, sind diese materiell nach BdBSt zu beurteilen. (...) 2. - (...) 3. - Betreffend die von der Steuerbehörde gestützt auf Art.