206 Abs. 3 DBG). Soweit das im Kalenderjahr 1995 zu Ende gehende Geschäftsjahr in das Kalenderjahr 1994 zurückreicht, wird die Steuer für diesen Zeitraum nach altem Recht festgesetzt und auf die für den gleichen Zeitraum nach neuem Recht berechnete Steuer angerechnet, wobei ein Überschuss nicht zurückerstattet wird (Art. 206 Abs. 4 DBG). In Bezug auf am 1. Januar 1995 noch nicht oder noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuern früherer Jahre gelten sodann die materiellrechtlichen Bestimmungen des BdBSt weiter (Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 3 zu Art.