206 Abs. 1 DBG). Ausserordentliche Erträge, die in den Geschäftsjahren der Kalenderjahre 1993 und 1994 erzielt werden, unterliegen nicht dem Differenzsteuerverfahren, sondern einer nach Art. 68 DBG bemessenen Sondersteuer, soweit sie nicht zur Abdeckung von verrechenbaren Verlusten verwendet werden (Art. 206 Abs. 2 DBG). Als ausserordentliche Erträge gelten erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen (Art. 206 Abs. 3 DBG).