79 Abs. 1 und 2 DBG). Mit der Einführung des DBG findet somit für die juristischen Personen ein Wechsel von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung gemäss BdBSt (Art. 58 BdBSt) zur einjährigen Gegenwartsbesteuerung statt. Zur Schliessung allfälliger Steuerlücken wurden vom Gesetzgeber Übergangsbestimmungen erlassen (so genanntes Differenzsteuerverfahren). Danach wird die Reingewinnsteuer der juristischen Personen für die erste Steuerperiode nach Inkrafttreten des DBG nach altem und nach neuem Recht provisorisch veranlagt. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, so wird diese, andernfalls die nach altem Recht berechnete Steuer geschuldet (Art. 206 Abs. 1 DBG).