206 DBG unterliegende Kapitalgewinn aus dem Verkauf von Liegenschaften zu reduzieren. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde - unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuveranlagung - mit folgender Begründung abgewiesen: 1. - a) Mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer wurde der Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) aufgehoben (Art. 201 DBG). Unter dem DBG entrichten die juristischen Personen eine Steuer vom Reingewinn, die für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben wird, wobei als Steuerperiode das Geschäftsjahr gilt (Art. 79 Abs. 1 und 2 DBG).