Gegen diese Veranlagungsverfügung liess die A AG Einsprache einreichen, wobei sowohl die Grundeinschätzung 1995 als auch die Sondersteuerveranlagung angefochten wurde. Die Steuerkommission für juristische Personen hiess diese Einsprache teilweise gut und reduzierte einerseits den steuerbaren Reinertrag, andererseits die der Sondersteuer unterliegenden ausserordentlichen Erträge. Die Steuerpflichtige erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte die vollständige Aufhebung der Sondersteuerveranlagung; eventualiter sei der der Sondersteuer nach Art. 206 DBG unterliegende Kapitalgewinn aus dem Verkauf von Liegenschaften zu reduzieren.