Die Steuerbehörde setzte für das Steuerjahr 1995 zudem eine Sondersteuer gemäss Art. 206 Abs. 2 DBG fest, wobei sie die diesbezüglichen ausserordentlichen Erträge mit rund Fr. 1200000.- veranlagte. Dem die Sondersteuer betreffenden Einschätzungsprotokoll ist zu entnehmen, dass sie sich hierbei auf einen «Kapitalgewinn Verkauf Liegenschaften» stützte. Gegen diese Veranlagungsverfügung liess die A AG Einsprache einreichen, wobei sowohl die Grundeinschätzung 1995 als auch die Sondersteuerveranlagung angefochten wurde.