{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-12_2001-07-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=818", "Checksum": "a593d9b4f0c0579ea4aad1dbe25659ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 12", "2001 II Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.07.2001 A 00 12 (2001 II Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 206 Abs. 2 und Abs. 3 DBG. Ausserordentliche Erträge beim Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen. Zur Frage der wirtschaftlichen Vorgänge, die zu ausserordentlichen Erträgen im Sinne der Bestimmung führen. Die Auflösung stiller Reserven bildet ein notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Element der Ausserordentlichkeit des Ertrages (Erw. 3a-3e). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewinn der normalen Geschäftstätigkeit einer Unternehmung entstammt, kommt es weniger auf die statutarische Zweckbestimmung der Gesellschaft als auf deren tatsächliche Tätigkeit an (Erw. 3f). Bei der Veranlagung der Sondersteuer sind die abziehbaren Aufwendungen in enger Anlehnung an die durch den Gesetzgeber ausdrücklich genannten ausserordentlichen Erträge zu bestimmen (Erw. 4). | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:38", "Checksum": "a5e26e8573ecc597c2af7dc43e17b3c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.07.2001 A 00 12 (2001 II Nr. 27)\nRegeste:\nArt. 206 Abs. 2 und Abs. 3 DBG. Ausserordentliche Erträge beim Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen. Zur Frage der wirtschaftlichen Vorgänge, die zu ausserordentlichen Erträgen im Sinne der Bestimmung führen. Die Auflösung stiller Reserven bildet ein notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Element der Ausserordentlichkeit des Ertrages (Erw. 3a-3e). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewinn der normalen Geschäftstätigkeit einer Unternehmung entstammt, kommt es weniger auf die statutarische Zweckbestimmung der Gesellschaft als auf deren tatsächliche Tätigkeit an (Erw. 3f). Bei der Veranlagung der Sondersteuer sind die abziehbaren Aufwendungen in enger Anlehnung an die durch den Gesetzgeber ausdrücklich genannten ausserordentlichen Erträge zu bestimmen (Erw. 4). | Direkte Bundessteuer\n\n vollumfänglich gewährleistet wäre. Mithin blieben vorliegend gerade diejenigen Kapitalgewinne unbesteuert bzw. würden bloss zur Hälfte steuerlich erfasst, welche auf die in den Geschäftsjahren 1992/93 und 1993/94 auf den veräusserten Stockwerkeigentumseinheiten zusätzlich entstandenen stillen Reserven zurückzuführen sind. Zwar gelten Einkünfte dann als ausserordentlich, wenn sie aperiodischer Natur sind, d.h. wenn sie wirtschaftlich nicht dem entsprechenden Bemessungsjahr zugeordnet werden können, weil sie in früheren Jahren entstanden sind. Insofern bildet der in der Bemessungslücke entstandene Gewinnbestandteil grundsätzlich keinen ausserordentlichen Ertrag. Ausserordentlich sind nun aber auch solche Einkünfte, die wirtschaftlich eindeutig demjenigen Jahr zuzuordnen sind, in welchem sie erzielt worden sind, jedoch nicht aus einer Quelle fliessen, aus welcher der Pflichtige sein Einkommen normalerweise schöpft (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 21.3.2001, in: StR 2001 S. 523). Wie festgestellt wurde (vgl. Erw. 3), trifft gerade letzteres für den vorliegenden Sachverhalt zu. Sind demnach die Kapitalgewinne, welche aus den von der Beschwerdeführerin in diesen Geschäftsjahren vorgenommenen Grundstücksveräusserungen resultieren, in ihrer Gesamtheit als ausserordentliche Erträge zu qualifizieren, sind sie auch gesamthaft der Sonderbesteuerung gemäss Art. 206 Abs. 2 DBG zu unterwerfen. (...) c) Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Replik, dass vom Veräusserungsgewinn von Fr. 3300000.- mindestens die in Zusammenhang mit den Verkaufsgeschäften stehenden ausserordentlichen Aufwendungen, wie z.B. Unterhalts- und Renovationskosten, Kapitalaufwendungen, Verwaltungs- und Personalkosten usw. zum Abzug zuzulassen seien. aa) (...) bb) Grundsätzlich gilt festzuhalten, dass Art. 206 Abs. 2 und 3 DBG nur die der Sondersteuer unterliegenden ausserordentlichen Erträge erwähnen. Vorbehalten bleibt einzig die Verwendung der ausserordentlichen Erträge zur Abdeckung von verrechenbaren Verlusten. Über weitere mögliche Abzüge schweigt sich das Gesetz und die VO-JP aus. Ist die steuerliche Jahresrechnung in analogen Fällen infolge Bemessungslücke, Umrechnungen usw. auf ausserordentliche Erträge zu untersuchen, sind nun aber regelmässig auch die ausserordentlichen Aufwendungen in Betracht zu ziehen. Besteuert wird nicht ein ausserordentlicher Bruttoertrag, sondern dieser ist zu kürzen um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erzielung der ausserordentlichen Erträge stehen. Ferner sind auch die ausserordentlichen Aufwendungen, welche keinen direkten Zusammenhang mit den erzielten ausserordentlichen Erträgen haben, abzuziehen. Dies entspricht Sinn und Zweck der Erfassung des ausserordentlichen Erfolges in der Bemessungslücke: Sollen ausserordentliche Erträge der Besteuerung unterliegen, müssen vom Steuerpflichtigen in der gleichen Periode hinzunehmende ausserordentliche Verluste und Aufwendungen nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Abzug zugelassen werden. Das Kreisschreiben Nr. 8 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 25. Juni 1993 (publiziert in: ASA 62,389) erwähnt in einer beispielhaften Aufzählung Kapitalverluste, ausserordentliche Abschreibungen und ausserordentliche Rückstellung als solche allenfalls in die Sondersteuerveranlagung einzubeziehenden ausserordentlichen Aufwendungen. Wie es das Kreisschreiben zum Ausdruck bringt, verhalten sich die ausserordentlichen Aufwendungen damit grundsätzlich «spiegelbildlich» zu den ausserordentlichen Erträgen gemäss Art. 206 Abs. 3 DBG (zum Ganzen: Weber, a.a.O., N 36 f. zu Art. 206 DBG mit Hinweisen; vgl. auch Reich, Zeitliche Bemessung, in: Höhn/Athanas, Das neue Bundesrecht über die direkten Steuern, Bern 1993, S. 349). Unter dem Gesichtspunkt, dass die im Rahmen der Sondersteuerveranlagung zum Abzug zugelassenen ausserordentlichen Aufwendungen gesetzlich nicht normiert sind und die ausserordentlichen Erträge in Art. 206 Abs. 3 DBG in abschliessender Weise aufgezählt werden (vgl. Erw. 3b), ist es angezeigt, die abziehbaren Aufwendungen in enger Anlehnung an die durch den Gesetzgeber explizit genannten ausserordentlichen Erträge zu bestimmen. Das erwähnte Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung nennt denn auch folgerichtig als mögliche solcher ausserordentlichen Aufwendungen Kapitalverluste sowie ausserordentliche Abschreibungen und Rückstellungen. Auch in Bezug auf die in Zusammenhang mit der Erzielung der ausserordentlichen Erträge stehenden Aufwendungen ist ein enger Konnex zwischen den entsprechenden ausserordentlichen Erträgen und den diesbezüglich angefallenen Aufwendungen zu fordern. Dieser kann bei aus Liegenschaftsveräusserungen resultierenden Kapitalgewinnen und dem Verkäufer in diesem Zusammenhang erwachsenen Verkaufsprovisionen (Fr. 200000.-) ohne weiteres bejaht werden. Wie bereits festgehalten wurde, hat die Vorinstanz denn auch zu Recht die Aufwendungen der Beschwerdeführerin für geleistete Verkaufsprovisionen im Rahmen der Veranlagung der"}