{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-12_2001-07-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=818", "Checksum": "a593d9b4f0c0579ea4aad1dbe25659ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 12", "2001 II Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.07.2001 A 00 12 (2001 II Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 206 Abs. 2 und Abs. 3 DBG. Ausserordentliche Erträge beim Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen. Zur Frage der wirtschaftlichen Vorgänge, die zu ausserordentlichen Erträgen im Sinne der Bestimmung führen. Die Auflösung stiller Reserven bildet ein notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Element der Ausserordentlichkeit des Ertrages (Erw. 3a-3e). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewinn der normalen Geschäftstätigkeit einer Unternehmung entstammt, kommt es weniger auf die statutarische Zweckbestimmung der Gesellschaft als auf deren tatsächliche Tätigkeit an (Erw. 3f). Bei der Veranlagung der Sondersteuer sind die abziehbaren Aufwendungen in enger Anlehnung an die durch den Gesetzgeber ausdrücklich genannten ausserordentlichen Erträge zu bestimmen (Erw. 4). | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:38", "Checksum": "a5e26e8573ecc597c2af7dc43e17b3c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.07.2001 A 00 12 (2001 II Nr. 27)\nRegeste:\nArt. 206 Abs. 2 und Abs. 3 DBG. Ausserordentliche Erträge beim Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen. Zur Frage der wirtschaftlichen Vorgänge, die zu ausserordentlichen Erträgen im Sinne der Bestimmung führen. Die Auflösung stiller Reserven bildet ein notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Element der Ausserordentlichkeit des Ertrages (Erw. 3a-3e). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewinn der normalen Geschäftstätigkeit einer Unternehmung entstammt, kommt es weniger auf die statutarische Zweckbestimmung der Gesellschaft als auf deren tatsächliche Tätigkeit an (Erw. 3f). Bei der Veranlagung der Sondersteuer sind die abziehbaren Aufwendungen in enger Anlehnung an die durch den Gesetzgeber ausdrücklich genannten ausserordentlichen Erträge zu bestimmen (Erw. 4). | Direkte Bundessteuer\n\n Ordentlichkeit der aus den Grundstückverkäufen erzielten Erträge ableiten will. Diese Qualifikation trifft nach dem Gesagten insbesondere für das Grundstück Nr. 1, GB Z, nicht zu - und nur dieses Grundstück ist vorliegend von Relevanz, stehen doch im hier zu beurteilenden Sachverhalt lediglich Erträge zur Diskussion, die auf die Veräusserung dieses Grundstücks bzw. der darauf gebildeten Stockwerkeigentumseinheiten zurückzuführen sind. Im Übrigen schliessen sich das geschäftsplanmässige Vorgehen und die Ausserordentlichkeit nicht aus, weshalb auch ein Ereignis, das innerhalb der Verfolgung des statutarischen Geschäftszwecks stattgefunden hat, (ausnahmsweise) ausserordentlicher Natur im steuergesetzlichen Sinne sein kann. So hängt gerade die Realisation stiller Reserven auf dem Umlaufvermögen stets mit der statutarischen Geschäftstätigkeit zusammen, ohne jedoch notwendigerweise das Prädikat der Ordentlichkeit zu erlangen. Zu denken ist hierbei etwa an Aufwertungsgewinne auf Wertschriften oder an (einmalige) Buchgewinne auf Waren (StE 1999 B 74.31.1 Nr. 3, S. d, Erw. 3a/bb; vgl. auch KS Nr. 4 der Eidg. Steuerverwaltung zur VO-JP vom 26.11.1992, Erläuterungen zu Art. 3 VO-JP). Hat die Beschwerdeführerin nun offenbar, nachdem die Beteiligungen an ihr die Hand gewechselt hatten, im Verlaufe des Geschäftsjahres 1993/94 damit begonnen, weitere Grundstücke zu erwerben, zu überbauen und hernach die Wohnungen in Form von Stockwerkeigentum zu veräussern, kann dies für die Beurteilung der vorliegend in Frage stehenden Erträge als ordentliche oder ausserordentliche keine Rolle spielen. Dies ändert nämlich nichts daran, dass das hier relevante Aktivum von der Steuerpflichtigen seit deren Gründung über Jahre gehalten wurde, die daraus resultierenden Mietzinseinnahmen bis ins Geschäftsjahr 1993/94 (neben dem Zinsertrag auf betrieblichen Aktiven) ihre einzige Ertragsquelle bildeten und sie seit ihrem Bestehen bis ins Geschäftsjahr 1993/94 keinerlei Liegenschaftenhandel betrieb. Sie wies denn auch in diesem Geschäftsjahr (1993/94) erstmals aus der Veräusserung von Liegenschaften herrührende Gewinne aus. Bis zu den vorliegend in Frage stehenden Veräusserungsgeschäften haben demnach derartige Geschäfte überhaupt nicht und damit schon gar nicht regelmässig (d.h. in jeder oder wenigstens fast in jeder Periode) stattgefunden. Insofern kann auch nicht gesagt werden, dass die aus dem Wechsel des Steuerregimes allenfalls resultierende Nichterfassung bzw. bloss hälftige Erfassung der hier fraglichen Kapitalgewinne im Lichte des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu keiner Verfälschung der Steuerlast führen würde. Es erweist sich nach dem Gesagten vielmehr als angezeigt, die einmalige Erfassung derselben und damit die Besteuerung der über Jahre akkumulierten Reserven im Rahmen der Sondersteuerveranlagung gemäss Art. 206 Abs. 2 DBG sicherzustellen. Die durch die Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 1993/94 aus der Veräusserung von Stockwerkeigentumsgrundstücken in Z realisierten Kapitalgewinne sind denn auch gestützt auf die gemachten Ausführungen als ausserordentliche Erträge im Sinne dieser Norm zu qualifizieren. Die Veranlagungsbehörde hat demnach auf diesen Erträgen zu Recht eine Sondersteuer erhoben, womit sich die Beschwerde in diesem Punkte als unbegründet erweist und folglich abzuweisen ist. 4. - Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Steuerbehörde vorgenommene Sondersteuerveranlagung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht. (...) a) (...) b) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass nur diejenigen stillen Reserven der Sondersteuer nach Art. 206 DBG unterliegen, die einerseits bei Beginn der Veranlagungsperiode 1993/94 (d.h. per 1.7.1992) bereits bestanden haben und andererseits in der Bemessungslücke aufgelöst worden sind. Sie beruft sich hierbei u.a. auf das Urteil des Verwaltungsgerichts in Sachen T. AG vom 30. Juli 1997. Art. 206 Abs. 2 DBG sieht vor, dass in den Geschäftsjahren der Kalenderjahre 1993 und 1994 erzielte, ausserordentliche Erträge - wozu gemäss Art. 206 Abs. 3 DBG u.a. Kapitalgewinne gehören - einer Sondersteuer unterliegen, soweit sie nicht zur Abdeckung von verrechenbaren Verlusten verwendet werden. Inwiefern aus dieser Bestimmung abgeleitet werden kann, dass die von der Beschwerdeführerin in den Geschäftsjahren 1992/93 und 1993/94 aus Liegenschaftsveräusserungen erzielten Kapitalgewinne nur soweit einer Sonderbesteuerung unterworfen sind, als sie auf die Realisierung von vorbestehenden stillen Reserven zurückzuführen sind, ist nicht ersichtlich. So besteht denn auch Sinn und Zweck dieser Regelung gerade darin, die Besteuerung von ausserordentlichen Erträgen im Rahmen des Wechsels im Steuerregime sicherzustellen bzw. die Nichterfassung oder bloss hälftige Erfassung solcher Erträge zu verhindern (vgl. Erw. 3c). Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung würde nun aber gerade dazu führen, dass die Besteuerung der hier in Frage stehenden ausserordentlichen Erträge nicht"}