{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-12_2001-07-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=818", "Checksum": "a593d9b4f0c0579ea4aad1dbe25659ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 12", "2001 II Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.07.2001 A 00 12 (2001 II Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 206 Abs. 2 und Abs. 3 DBG. Ausserordentliche Erträge beim Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen. Zur Frage der wirtschaftlichen Vorgänge, die zu ausserordentlichen Erträgen im Sinne der Bestimmung führen. Die Auflösung stiller Reserven bildet ein notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Element der Ausserordentlichkeit des Ertrages (Erw. 3a-3e). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewinn der normalen Geschäftstätigkeit einer Unternehmung entstammt, kommt es weniger auf die statutarische Zweckbestimmung der Gesellschaft als auf deren tatsächliche Tätigkeit an (Erw. 3f). Bei der Veranlagung der Sondersteuer sind die abziehbaren Aufwendungen in enger Anlehnung an die durch den Gesetzgeber ausdrücklich genannten ausserordentlichen Erträge zu bestimmen (Erw. 4). | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:38", "Checksum": "a5e26e8573ecc597c2af7dc43e17b3c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.07.2001 A 00 12 (2001 II Nr. 27)\nRegeste:\nArt. 206 Abs. 2 und Abs. 3 DBG. Ausserordentliche Erträge beim Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen. Zur Frage der wirtschaftlichen Vorgänge, die zu ausserordentlichen Erträgen im Sinne der Bestimmung führen. Die Auflösung stiller Reserven bildet ein notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Element der Ausserordentlichkeit des Ertrages (Erw. 3a-3e). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewinn der normalen Geschäftstätigkeit einer Unternehmung entstammt, kommt es weniger auf die statutarische Zweckbestimmung der Gesellschaft als auf deren tatsächliche Tätigkeit an (Erw. 3f). Bei der Veranlagung der Sondersteuer sind die abziehbaren Aufwendungen in enger Anlehnung an die durch den Gesetzgeber ausdrücklich genannten ausserordentlichen Erträge zu bestimmen (Erw. 4). | Direkte Bundessteuer\n\n der Verwaltung ganzer Vermögen und die Beteiligung an anderen Unternehmungen. Wie ihren Gründungsstatuten weiter entnommen werden kann, beabsichtigte sie, von der einfachen Gesellschaft Konsortium A das Grundstück Nr. 1, GB Z, mit vier im Entstehen begriffenen Mehrfamilienhäusern zum Preise von Fr. 15000000 zu erwerben. Dieses Grundstück ist denn auch - neben dem unbebauten Grundstück Nr. 2, ebenfalls GB Z - in der Folge in das Eigentum der Beschwerdeführerin übergegangen. Wie ihren bei den Akten liegenden Erfolgsrechnungen der Jahre 1980/81 bis 1992/93 entnommen werden kann, beschränkte sich ihre Tätigkeit auf die Verwaltung und Vermietung dieser vier Mehrfamilienhäuser in Z und ihre Haupteinnahmequelle bestand mithin über all die Jahre in daraus resultierenden Mietzinserträgen. Insbesondere wurden während dieser Zeit keinerlei neue Objekte erworben oder verkauft. Im Jahre 1993 gingen sämtliche Aktien der A AG mit Wirkung per 30. Juni 1993 an P über bzw. wurden von diesem käuflich erworben. Im Laufe des Geschäftsjahres 1993/94 (1.7.1993- 30.6.1994) wurden auf den vier Mehrfamilienhäusern der Beschwerdeführerin auf Grundstück Nr. 1, GB Z, 57 Stockwerkeigentumsgrundstücke begründet. Noch während dieses Geschäftsjahres sind davon - unter Einbezug der vier Veräusserungsgeschäfte, welche die Vorinstanz der Folgeperiode 1994/95 zugeordnet hat - 14 Einheiten verkauft worden. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre statutarische Zweckbestimmung und macht im Wesentlichen geltend, dass die fraglichen Kapitalgewinne im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit angefallen und damit keiner Sonderbesteuerung zu unterwerfen seien. Bei der Realisation von Wertzuwachsgewinnen bzw. Zwangsreserven auf Handelswaren, wozu eben gerade Liegenschaften einer Immobiliengesellschaft gehörten, handle es sich nie um ausserordentliche Erträge, da Handelswaren per Definition schon der Verfolgung des Gesellschaftszweckes dienen und somit aus Sicht der Unternehmung gar nie ausserordentlichen Charakter aufweisen könnten. Hierzu gilt festzuhalten, dass das normale wirtschaftliche Tätigkeitsfeld bei Gesellschaften in der Regel durch den Gesellschaftszweck bestimmt wird, der sich bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus den Statuten ergibt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewinn der normalen Geschäftstätigkeit einer Unternehmung entstammt, kommt es jedoch weniger auf die statutarische Zweckbestimmung der Gesellschaft als auf deren tatsächliche Tätigkeit an. Steuerlich massgeblich sind primär die faktischen Verhältnisse; immerhin vermag der statutarisch festgelegte Gesellschaftszweck ein Indiz abzugeben (Nold, Die zeitliche Bemessung des Gewinns im Unternehmungssteuerrecht, Bern 1984, S. 114 mit Verweis auf BGE 102 Ia 242). Was nun die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Beschwerdeführerin anbelangt, besass diese - wie sich ergeben hat - seit ihrer Gründung anno 19.. über Jahre hinweg lediglich das mit vier Mehrfamilienhäusern überbaute Grundstück Nr. 1 sowie das Grundstück Nr. 2, beide GB Z. Vor dem Geschäftsjahr 1993/94 fanden keinerlei Käufe und Verkäufe von Liegenschaften statt; es wurde mithin bis zu diesem Zeitpunkt effektiv kein Liegenschaftenhandel betrieben. Erst im Laufe des Geschäftsjahres 1993/94 änderte sich dies mit der bereits erwähnten Begründung von Stockwerkeigentum auf den vier Gebäuden in Z und nachmaligen Veräusserung der einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten. Der erste diesbezügliche Kaufvertrag datiert vom 16. November 1993. Die Beschwerdeführerin hat sich demnach jahrelang auf das Halten der von ihr in Zusammenhang mit ihrer Gründung erworbenen Grundstücke (Grundstücke Nrn. 1 und 2, beide GB Z) und die Vereinnahmung der aus deren Vermietung fliessenden Mieteinnahmen beschränkt. Diese beiden Grundstücke sind denn auch als dem Unternehmen über einen langen Zeitraum dienende Sachanlage zu qualifizieren und damit dem Anlagevermögen der Steuerpflichtigen zuzuordnen (Käfer, Berner Kommentar, N 343 zu Art. 958 OR). Folgerichtig sind sie von der Beschwerdeführerin jeweils auch unter dem Anlagevermögen bilanziert worden. Werden Gegenstände im Anlagevermögen gehalten und erst Jahre nach ihrem Erwerb veräussert, stellt dies ein Indiz dafür dar, dass es sich bei den daraus erzielten Kapitalgewinnen um ausserordentliche Erträge handelt. So zeichnen sich ausserordentliche Erträge bzw. Gewinne - im Gegensatz zu ordentlichen - gerade durch ihre Aperiodizität aus. Sie resultieren mithin oftmals aus dem langfristigen Einsatz von Kapital und reifen über einen längeren Zeitraum gleichsam ihrer Verwirklichung entgegen. Auch der Zufall kann bei ihrer Entstehung eine Rolle spielen; vielfach können sie zu einem wesentlichen Teil auf die inflationsbedingte Wertsteigerung der Wirtschaftsgüter zurückgeführt werden (Reich, Die Realisation stiller Reserven im Bilanzsteuerrecht, Zürich 1983, S. 59 f.). Der Beschwerdeführerin ist denn auch nicht zu folgen, wenn sie in diesem Zusammenhang von Liegenschaften als (dem Umlaufvermögen zuzuordnende) Handelswaren spricht und daraus die"}