{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-00-12_2001-07-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=818", "Checksum": "a593d9b4f0c0579ea4aad1dbe25659ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 00 12", "2001 II Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.07.2001 A 00 12 (2001 II Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 206 Abs. 2 und Abs. 3 DBG. Ausserordentliche Erträge beim Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen. Zur Frage der wirtschaftlichen Vorgänge, die zu ausserordentlichen Erträgen im Sinne der Bestimmung führen. Die Auflösung stiller Reserven bildet ein notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Element der Ausserordentlichkeit des Ertrages (Erw. 3a-3e). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewinn der normalen Geschäftstätigkeit einer Unternehmung entstammt, kommt es weniger auf die statutarische Zweckbestimmung der Gesellschaft als auf deren tatsächliche Tätigkeit an (Erw. 3f). Bei der Veranlagung der Sondersteuer sind die abziehbaren Aufwendungen in enger Anlehnung an die durch den Gesetzgeber ausdrücklich genannten ausserordentlichen Erträge zu bestimmen (Erw. 4). | Direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:38", "Checksum": "a5e26e8573ecc597c2af7dc43e17b3c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.07.2001 A 00 12 (2001 II Nr. 27)\nRegeste:\nArt. 206 Abs. 2 und Abs. 3 DBG. Ausserordentliche Erträge beim Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen. Zur Frage der wirtschaftlichen Vorgänge, die zu ausserordentlichen Erträgen im Sinne der Bestimmung führen. Die Auflösung stiller Reserven bildet ein notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Element der Ausserordentlichkeit des Ertrages (Erw. 3a-3e). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Gewinn der normalen Geschäftstätigkeit einer Unternehmung entstammt, kommt es weniger auf die statutarische Zweckbestimmung der Gesellschaft als auf deren tatsächliche Tätigkeit an (Erw. 3f). Bei der Veranlagung der Sondersteuer sind die abziehbaren Aufwendungen in enger Anlehnung an die durch den Gesetzgeber ausdrücklich genannten ausserordentlichen Erträge zu bestimmen (Erw. 4). | Direkte Bundessteuer\n\n darauf, dass als ausserordentliche Erträge nach Art. 206 Abs. 3 DBG sämtliche (Kapital-) Gewinne der separaten Jahressteuer unterliegen, die auf die Auflösung stiller Reserven zurückzuführen sind und zwar unabhängig davon, ob sie auf Anlage- oder Umlaufvermögen realisiert werden (vgl. ASA 69,801 ff. Erw. 3d u. 3f). Die von der Beschwerdeführerin aus dem Verkauf von Stockwerkeigentumseinheiten in den Geschäftsjahren 1992/93 und 1993/94 erzielten Erlöse sind unbestrittenermassen als Kapitalgewinne zu qualifizieren, mithin als Vermögenszugänge, die der Eigentümer von beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder der Inhaber von Rechten oder anderen nicht körperlichen Vermögenswerten dadurch erzielt, dass er diese Vermögensgegenstände veräussert oder verwertet. Der Kapitalgewinn bei buchführungspflichtigen Unternehmen besteht dabei im Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem Veräusserungserlös des Vermögensgegenstandes (Känzig, Wehrsteuer, [Direkte Bundessteuer], I. Teil, 2. Aufl., Basel 1982, N 147 f. zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt). Weiter unbestritten ist denn auch, dass mit dem Verkauf der Stockwerkeigentumseinheiten die darauf ruhenden stillen Reserven offengelegt bzw. realisiert worden sind. e) Wie das Verwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2000 i.S. K. AG betreffend die kantonalen Steuern festgehalten hat, sind ausserordentliche Erträge gemäss Art. 206 Abs. 2 und 3 DBG (bzw. gemäss § 181quater Abs. 3 der bis 31.12.2000 in Kraft stehenden Fassung des Steuergesetzes) weiter regelmässig dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht wie die gewöhnlichen Geschäftsgewinne im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit anfallen. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Entscheidend ist diesbezüglich vielmehr, ob der ertragssteuerwirksame Vorgang unter dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Bemessungsgrundlage verfälscht, die aus gesetzessystematischen Gründen mehrfach der Steuer zugrunde zu legen ist oder überhaupt nie Eingang in die ordentliche Besteuerung findet. Demnach sind steuerlich in diesem Zusammenhang all jene Faktoren als ausserordentlich zu verstehen, welche das Betriebsergebnis im Lichte des Leistungsfähigkeitsprinzips dort erheblich (positiv oder negativ) verzerren, wo eine Umrechnung erforderlich ist oder ein mehrmaliger Heranzug Platz greift bzw. wo eine einmalige Erfassung sicherzustellen ist. Genau diese Sicherstellung der steuerlichen Erfassung von ausserordentlichen Erträgen bezweckt denn auch Art. 206 Abs. 2 DBG. Wie bereits ausgeführt wurde, besteht der Sinn und Zweck dieser Bestimmung nämlich gerade darin, ausserordentliche, in der zweijährigen Übergangsperiode erzielte Erträge steuerlich zu erfassen, um zu verhindern, dass diese in eine allfällige Bemessungslücke fallen bzw. im Durchschnitt der zweijährigen Bemessungsperiode nur zur Hälfte erfasst werden. Die Regelung von Art. 206 Abs. 2 DBG soll mithin eine missbräuchliche Ausnutzung der Bemessungslücke für die steuerfreie Auflösung von stillen Reserven verhindern, entstehen doch ausserordentliche Gewinne gerade bei der Realisierung von im Unternehmen ruhenden stillen Reserven. So zeichnen sich denn auch die in Art. 206 Abs. 3 DGB erwähnten, zur Auflösung stiller Reserven führenden Vorkehren - seien es nun Kapitalveräusserungen an sich oder Vorkehren buchhalterischer Art - dadurch aus, dass sie in zeitlicher Hinsicht der freien Disposition des Steuerpflichtigen unterliegen. Würde eine Bemessungslücke anerkannt, wären Manipulationen unvermeidlich. Der Gesetzgeber will daher durch die Schlussabrechnung über die stillen Reserven bei der Sondersteuer verhindern, dass sich die steuerpflichtigen juristischen Personen Steuervorteile verschaffen, indem sie bei der Umstellung auf die Gegenwartsbemessung die Auflösung stiller Reserven in die Bemessungslücke verlagern (vgl. zum Ganzen: Urteil K. AG vom 14.3.2000, in: StE 2000 B 74.31.1 Nr. 4, Erw. 5 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Nach dem Gesagten bildet die Auflösung stiller Reserven demnach zwar ein notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Element der Ausserordentlichkeit des Ertrages. Denn wenn und insoweit eine solche hinsichtlich der betreffenden Aktiven oder Passiven regelmässig und in entsprechender Höhe erfolgte, ist eine Verfälschung der Steuerlast nicht bzw. nicht schrankenlos erkennbar, falls im Rahmen des Wechsels im Steuerregime in der letzten Steuerperiode Kapitalgewinne entstehen, welche keinen Eingang in die ordentliche Bemessung gefunden haben. Nur mit dieser wichtigen, unerlässlichen Einschränkung kann die Realisierung stiller Reserven - sei sie echt, buchmässig oder steuersystematisch - als ausserordentlicher Ertrag im Sinne des Steuerrechts gelten (vgl. StE 1999 B 74.31.1 Nr. 3, S. d, Erw. 3a/bb; vgl. auch Weber, a.a.O., N 27 f. zu Art. 206 DBG, insbes. N 31-34). f) Der statutarische Zweck der Beschwerdeführerin ist der Erwerb, die Überbauung, die Verwaltung, Vermietung, Verpachtung und Veräusserung von Liegenschaften aller Art sowie die Übernahme"}